§ 61 – Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Absatz 1 Nummer 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. (2) (weggefallen) (3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Absatz 1 Nummer 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
Kurz erklärt
- Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung ist gegeben, wenn der Verwendungszweck des Vermögens in der Satzung klar definiert ist.
- Die Satzung muss es ermöglichen, zu prüfen, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
- Änderungen an der Vermögensbindung, die nicht den Anforderungen entsprechen, führen rückwirkend zu einer steuerlich unzureichenden Bindung.
- Steuerbescheide können in Bezug auf Steuern, die in den letzten zehn Jahren vor der Änderung entstanden sind, erlassen, aufgehoben oder geändert werden.
- Eine frühere Regelung über die Vermögensbindung bleibt ungültig, wenn sie nachträglich nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.